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11. Februar 2021 – Legal
Vermieter darf Zustimmung zum Homeoffice nicht grundsätzlich verweigern

Ein Vermieter kann die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Mietwohnung nicht grundsätzlich verbieten. Das gilt auch bei coronabedingten Homeoffice-Regelungen vieler Arbeitgeber.

Grenzen gibt es jedoch dann, wenn Publikumsverkehr hinzukommt oder Mitbewohner durch die Tätigkeit gestört werden. Eine Zustimmung des Vermieters ist notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 149/13).

Bereits früher entschied der Bundesgerichtshof, dass z. B. gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen (Az. VIII ZR 165/08).