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11. Februar 2021 – Tax
Überlassung eines Jobtickets zur Verringerung der Parkplatznot – lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellt (Az. 12 K 2283/17).

Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand, bot im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise wurden voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde über die monatliche Lohnabrechnung eingezogen. Das beklagte Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Klägerin im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets handele es sich nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Klägerin die sog. Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Außerdem seien die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.