Aktuelles

9. Februar 2021 – Legal
Kündigung wegen Eigenbedarfs auf Grund Unterbringung eines Au-pairs

Das Amtsgericht München entschied, dass die geplante Unterbringung eines Au-pairs in der nahegelegenen Wohnung der Gastfamilie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen kann (Az. 473 C 11647/20).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Vermieter der von ihm im Jahr 2016 erworbenen Wohnung, welche die Beklagte seit 2002, zuletzt aufgrund Mietvertrages von 2011 bewohnte. Er lebte mit der von zuhause aus berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchten und eines erst ein Jahr alt war, in einer Eigentumswohnung. Diese lag knapp 700 m und damit wenige Gehminuten von seiner vermieteten Wohnung entfernt. Am 13.11.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020. Er und seine Frau wollten zum 01.09.2020 ein Au-pair einstellen. In ihrer Wohnung gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden. Die beklagte Mieterin war der Ansicht, dass eine Unterbringung des Au-pairs in der Wohnung des Klägers möglich sein müsse. Außerdem könne das Au-pair in einer in vergleichbarer Distanz anzumietenden Wohnung untergebracht werden, da sie selbst mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert gelte. Außerdem beziehe sie zudem Hartz-IV-Leistungen und sei damit auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos. Des Weiteren drohe eine Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms.

Das AG München gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au-pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, vernünftig und nachvollziehbar. Es sei auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund gegeben, wenn der Vermieter ein Au-pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liege. Im Streitfall habe der Kläger überzeugend dargelegt, dass seine Frau nur mit der Hilfe eines Au-pair wieder ihrem Beruf nachgehen könne und die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt sei. Auf Grund des vorgelegten Attestes stehe fest, dass die Beklagte nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung war. Die Beklagte habe nicht im Ansatz substanziiert dargestellt, dass sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Auch die Tatsache, dass sie einen Grad der Behinderung von 60 hat, reiche für sich genommen nicht aus. Die Beklagte habe fast nur im zentralsten Innenstadtbereich und nur in besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum gesucht und so nicht nachgewiesen, alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen zu haben.