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5. Februar 2021 – Tax
Mögliche Nutzung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie genügt für Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an (Az. 9 K 1266/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je hälftig beteiligt waren, geklagt. Die spanischen Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. Die Kläger hatten die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt, in den Streitjahren jedoch stand sie leer. Im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte setzte das beklagte Finanzamt für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Die Kläger trugen vor, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-)Domizil genutzt wurde, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az.: VIII R 4/21).