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4. Februar 2021 – Tax
Pflicht zur Meldung von Auslandsbeteiligungen an das Finanzamt

Je weiter die wirtschaftlichen Verflechtungen von Unternehmen und auch Privatpersonen mit im Ausland ansässigen Personen- und auch Kapitalgesellschaften fortschreiten, umso häufiger kann dies zu zusätzlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt kommen. Die wirtschaftlichen Verbindungen mit ausländischen Gesellschaften und die Gründung von Betriebsstätten haben eine spezielle Meldepflicht zur Folge.

Ein meldepflichtiger Erwerb ist z. B. die Beteiligung an einem als Subunternehmer eingesetzten Unternehmen in Polen, der Erwerb einer Kapitalgesellschaft (SRL) in Spanien, deren Vermögen nur aus einem vom Gesellschafter genutzten Ferienhaus besteht oder auch die Gründung einer Aps in Dänemark als Vehikel einer Ein-Personen-Vertretung in Dänemark.

Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger im Ausland eine Betriebsstätte gründet oder erwirbt, sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt oder diese Aktivitäten wieder aufgibt bzw. veräußert. Bei einer Betriebsstätte oder dem Anteil an einer Personengesellschaft kommt es dabei nicht auf die Höhe des Engagements an. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften setzt die Meldepflicht eine Beteiligung von 10 % oder mehr bzw. Anschaffungskosten ab 150.000 Euro voraus. Die Anschaffungskosten-Grenze bezieht sich auf die Summe für alle ausländischen Beteiligungen eines Steuerpflichtigen. Erfolgt der Erwerb in mehreren Schritten, ist er bei Überschreiten der Grenze insgesamt zu melden. Eine Besonderheit besteht bei Beteiligungen an einer Gesellschaft in einem Drittstaat (jetzt auch UK!), wenn sie einer niedrigen Besteuerung gem. dem Außensteuergesetz unterliegt und mit weiteren Inländern eine Beherrschung ausgeübt werden kann. Die Meldung an das Finanzamt muss nach amtlichem Vordruck auch die Art der Tätigkeit der Auslandsaktivität enthalten. Sie kann zusammen mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Meldepflicht abgegeben werden, spätestens aber nach Ablauf von 14 Monaten nach dem jeweiligen Kalenderjahresende. Fristverlängerungen für die Steuererklärung über 14 Monate hinaus gelten nicht für die Meldungen. Veräußerungen sind ebenfalls zu melden, wenn sie 10 % oder mindestens 150.000 Euro erreichen. Beteiligungen von 1 % oder weniger an einer börsennotierten Gesellschaft sind dagegen von der Meldepflicht ausgenommen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob durch die Beteiligung im Erwerbszeitpunkt oder später eine Steuerpflicht im Inland entsteht.

Diese steuerlichen Meldepflichten werden auch nicht durch Erfüllung anderer Meldepflichten z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Geldwäschegesetz ersetzt. Auf der anderen Seite haben aber Kreditinstitute die Pflicht, dem zuständigen Finanzamt Meldung zu erstatten, wenn sie bei der Vermittlung von Beteiligungen in Dritt-Staaten mitgewirkt haben.

Zum Schluss noch ein Hinweis: Verstöße gegen diese Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.