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2. Februar 2021 – Tax
Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen

Immobilien-Eigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom ins Netz einspeisen, müssen die Gewinne versteuern. Sie können aber auch Verluste steuermindernd absetzen. Das Finanzamt darf solche Verluste nicht einfach streichen, auch wenn sie mehrere Jahre in Folge entstehen. Gerade bei teuren Anlagen und geringeren Einspeisevergütungen kann es in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 3 K 59/18).

Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage Verluste. Auch im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage könne sich nicht lohnen.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.