Aktuelles

26. Januar 2021 – Tax
Für steuerfreien Anteil der Rente ist das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns entscheidend

Senioren müssen für die Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Maßgebend ist dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 159/19).

Dem Kläger stand mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu. Er beantragte die Rentenzahlung aufzuschieben und war noch drei Jahre bis 2012 berufstätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.

Das Finanzamt und auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zogen hingegen den geringeren Prozentsatz des Jahres 2012 heran, weil der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen war. Der Kläger legte Revision ein, da Senioren, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, steuerlich benachteiligt würden (BFH-Az.: X R 29/20).

Hinweis
Betroffene können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen aber zunächst gezahlt werden.