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25. Januar 2021 – Tax
Monatlich stark schwankende Vergütung an Gesellschafter- Geschäftsführer ohne vorherige schriftliche Vereinbarung als vGA

Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne vorherige schriftliche Vereinbarung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 9 V 3073/20).

Streitig war, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind. In der Sache ging es um die Frage, ob die Finanzbehörde Gehaltszahlungen zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat. Die Antragstellerin ist alleinige Geschäftsführerin, alleinige Gesellschafterin und einzige Mitarbeiterin der im Jahr 2015 gegründeten A. Gegenstand des Unternehmens der A ist die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der A und der Antragstellerin wurde erst mit Datum vom 14.03.2018 mit Wirkung ab dem 01.04.2018 geschlossen.

Das Gericht hielt den Antrag für unbegründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Eine vGA liege vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis habe. Hier fehle es bis zum Abschluss des ab dem 01.04.2018 geltenden Geschäftsführeranstellungsvertrages an einer im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsvereinbarung. Zwar sei der Antragstellerin insoweit zuzustimmen, als dass eine Gehaltsvereinbarung nicht grundsätzlich oder gar generell der Schriftform bedürfe. Für einen fremden Dritten sei jedoch im Streitfall wegen der der Höhe nach monatlich erheblich schwankenden Zahlungen nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen an die Antragstellerin auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, in welcher Höhe bzw. auf welcher Berechnungsbasis bzw. Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) sie im Vorhinein ein monatliches Gehalt mit der A mündlich vereinbart habe. Die Berechnungsgrundlagen müssten jedoch so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden könne, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafter-Versammlung bedürfe.

Ein fremder Dritter würde sich auch nicht auf eine monatliche Neuvereinbarung seines Gehaltes in Abhängigkeit von der Gewinnentwicklung des Unternehmens bzw. der vorhandenen Liquidität einlassen. Vielmehr sei eine monatlich schwankende Auszahlung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg bzw. der Liquidität der Gesellschaft typisch für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter.