Aktuelles

19. Januar 2021 – Tax
Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung als Veräußerungsgeschäft

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. Einkommensteuergesetzes sein. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 2 V 2664/20).

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers. Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung. Eine Zwangsversteigerung beruhe nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagsbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

Das Gericht hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Außerdem sei eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb zu bejahen. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen.