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4. Januar 2021 – Legal
Vorfahrtsberechtigter schneidet Kurve: Bei Unfall Mithaftung

Ein Wartepflichtiger darf in eine Kreuzung nur einfahren, wenn er dabei niemanden in Gefahr bringt oder schädigt. Wenn allerdings ein anderer Pkw mit Vorfahrt im Kreuzungsbereich so stark die Kurve schneidet, dass es zu einem Unfall kommt, muss dieser mithaften. So entschied das Landgericht Mannheim (Az. 1 S 29/20).

Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr auf eine Kreuzung zu, an der er links abbiegen wollte und blinkte. Von dort fuhr im gleichen Moment ein eigentlich wartepflichtiges Auto an, das nach rechts wollte. Der Linksabbieger schnitt die Kurve jedoch so stark, dass er in den Fahrbereich des anderen Autos kam und mit diesem kollidierte. Dennoch forderte er vollen Schadenersatz vom Wartepflichtigen.

Das Gericht entschied jedoch auf eine hälftige Verteilung des Schadens. Wenn jemand mit Vorfahrt die Kurve so stark schneide, dass es noch im Bereich der Kreuzung zu einem Unfall komme, müsse sich auch ein Vorfahrtsberechtigter eine Mitschuld anrechnen lassen. Grundsätzlich müsse sich aber ein Wartepflichtiger genau vergewissern, niemanden in Gefahr zu bringen oder zu schädigen, wenn er in eine bevorrechtigte Straße einfahre. Daher müsse er die andere Hälfte des Schadens übernehmen.