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22. Dezember 2020 – Tax
Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete – baulich vergleichbare und an Dritte vermietete Apartments

Bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete i. S. des Einkommensteuergesetzes handelt es sich um eine Schätzung. Es ist die Aufgabe des Finanzgerichts, zwecks Durchführung der Schätzung als Tatsacheninstanz im Einzelfall festzulegen, auf welchem Weg und anhand welcher Beweisanzeichen die ortsübliche Marktmiete realitätsnah ermittelt werden kann. Sind in einem Objekt mehrere baulich vergleichbare und an Dritte vermietete Apartments vorhanden, besteht die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete in der Heranziehung der vermieteten weiteren Apartments. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 13 K 196/18).

Die Beteiligten stritten über die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Gericht war der Überzeugung, die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete liege im Streitfall in der Heranziehung der im gleichen Objekt vermieteten weiteren Apartments. Alle vier Apartments seien im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme entstanden und daher in ihrer baulichen Qualität vergleichbar. Sie seien ähnlich ausgestattet und hätten typische Größen von Studentenwohnungen. Sie richteten sich folgerichtig an eine vergleichbare Klientel. Hinsichtlich einer Wohnung lägen zwei mit einem Monat Abstand geschlossene Mietverträge vor. Ein besserer Vergleichsmaßstab als die Weitervermietung der gleichen (hier möblierten) Wohnung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang sei schwerlich zu finden.