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18. Dezember 2020 – Tax
Bei Verkauf von Ferienimmobilie ist Veräußerungsgewinn auf Inventar steuerfrei

Wenn vermietete Ferien- oder Wohnimmobilien innerhalb von zehn Jahren verkauft werden, fällt für den Gewinn eine Spekulationsteuer an. Das gilt aber nicht für die mitverkauften Möbel – auch dann, wenn die Einrichtungsgegenstände zur Erzielung der Mieteinnahmen beigetragen haben. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 5 K2493/18).

Der Kläger verkaufte seine Ferienwohnung für 265.000 Euro, die er wenige Jahre zuvor für knapp 200.000 Euro erworben hatte. Für die Vermietung hatte er die Wohnung für rund 29.000 Euro ausgestattet. Da Erwerb und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren lagen und der Eigentümer die Wohnung vermietet hatte, fielen auf den Verkaufserlös Steuern an. Im Kaufvertrag wurde der Wert der Einrichtung inklusive Einbauküche auf 45.000 Euro veranschlagt. Für die Steuerberechnung berücksichtigte das Finanzamt auch diesen Verkaufserlös für das Inventar.

Das Gericht hielt das nicht für rechtmäßig. Bei der Wohnungseinrichtung handle es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs und diese seien von der Besteuerung ausgenommen.

Hinweis
Immobilienverkäufer, von denen auch Steuern für den Gewinn aus den mitverkauften Möbeln verlangt werden, können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und sich auf das Urteil berufen. Aus dem Kaufvertrag sollte allerdings hervorgehen, welcher Preis auf die Immobilie und welcher auf das Inventar entfällt.