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15. Dezember 2020 – Legal
Kündigung des Mietvertrags: Vermieter kann auch für Ex-Ehepartner Eigenbedarf geltend machen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten im mietrechtlichen Sinne derselben Familie angehören (Az. VIII ZR 35/19). Ein Vermieter dürfe also auch für seinen Ex-Ehepartner Eigenbedarf geltend machen, unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist.

Ein Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Wegen Eigenbedarfs darf der Vermieter die vermietete Wohnung kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, ist weit gefasst. Dazu gehören alle Angehörigen, die nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zum Vermieter bestehen. So wurde eine Eigenbedarfskündigung nicht nur zugunsten der Eltern oder Kinder, sondern z. B. auch zugunsten eines Neffen, eines Enkels oder eines Schwagers für zulässig erklärt.

Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist, dass der Vermieter in seinem Kündigungsanschreiben die Person angibt, für die die Wohnung benötigt wird. Die Nennung des Namens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Mieter die entsprechende Person auch so ohne Weiteres identifizieren kann. Außerdem muss der Vermieter das konkrete Interesse der Person an der Wohnung plausibel begründen.