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11. Dezember 2020 – Tax
Steuerpflicht für den Verkauf privater Grundstücke

Ein privates Grundstücksgeschäft ist grundsätzlich nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung 10 Jahre oder weniger beträgt. Dieser 10- Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Datum des rechtswirksam notariell abgeschlossenen Kaufvertrags und endet mit einem notariell beurkundeten Verkaufsvertrag. Auch bei einer Versteigerung erworbene Grundstücke können zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führen. Hier zählt dann das Datum der Abgabe des Meistgebots als Anschaffungstag. Die Entnahme aus einem Betriebsvermögen gilt ebenfalls als Anschaffung eines Grundstücks, umgekehrt ist aber die Einlage in ein Betriebsvermögen keine Veräußerung. Hiervon ausgenommen ist die Einlage in eine Personengesellschaft gegen die Gewährung von weiteren Gesellschaftsrechten. Wird allerdings ein Grundstück nach der Einlage in ein Betriebsvermögen von dort innerhalb von 10 Jahren nach der ursprünglichen Anschaffung veräußert, liegt auch für die Zeit im Privatvermögen ein steuerpflichtiges Geschäft vor. Die Schenkung, der Erwerb von Todes wegen sind keine Anschaffungen, allerdings läuft eine beim Rechtsvorgänger begonnene Frist bei dem Beschenkten bzw. Erben weiter und kann bei ihnen bei einem Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerpflichtig sein.

Eine bedeutsame Ausnahme von der Steuerpflicht gilt für Grundstücke, deren Gebäude zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Gebäude-Errichtung und der Veräußerung für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn die Wohnnutzung nur im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren erfolgte. In dem ersten und dem letzten Jahr reicht dabei jeweils eine Nutzung von einem Tag aus. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten wie z. B. Notargebühren, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und auch Maklercourtage). Wurde das Grundstück zwischenzeitlich vermietet und bei der Ermittlung der Einkünfte auch die AfA abgezogen, ist dieser Betrag zum Gewinn hinzuzurechnen. Wurde das Gebäude innerhalb des 10-Jahres- Zeitraums errichtet, sind auch die Herstellungskosten dafür zum Anschaffungspreis hinzuzurechnen. Bei einer Entnahme ist der maßgebliche Teilwert (= Verkehrswert) anzusetzen, das gleiche gilt bei der Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Die Versteuerung erfolgt im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses, bei einer Zahlung in Raten tritt die Steuerpflicht erst ein, wenn die Anschaffungskosten überschritten sind. Verluste aus der Veräußerung können nur mit gleichartigen Gewinnen im Veräußerungsjahr verrechnet werden. Ein Vortrag in Folgejahre ist möglich, ebenso wie ein Rücktrag in das Jahr vor der Verlustentstehung.