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11. Dezember 2020 – Legal
Behördlich angeordnete Schließung eines Fitnessstudios aufgrund Corona – Kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht wettbewerbswidrig

Das Angebot einer Fitnessstudiobetreiberin, die Vertragslaufzeit wegen der behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie kostenlos zu verlängern, stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Eine Verbraucherzentrale kann daher nicht auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Würzburg entschieden (Az. 1 HK O 1250/20).

Aufgrund der Corona-Pandemie musste eine Fitnessstudiobetreiberin ihre Studios im März 2020 nach behördlicher Anordnung schließen. Im Rahmen eines Facebook-Posts teilte die Studiobetreiberin ihren Mitgliedern daraufhin mit, dass sie zwar den April-Betrag abbuchen werde, diesen aber für jenen Monat gutschreiben werde, sobald das Studio wieder öffnet. Zudem sollte sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängern. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung.

Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Vielmehr stelle die beanstandete Äußerung der Beklagten keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Die von der Beklagten getroffene Regelung sei nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung in Folge der Störung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt und damit nicht wettbewerbswidrig.