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19. November 2020 – Tax
Doppelte Haushaltsführung: Auch Kosten für Inventar und Pkw-Stellplatz abzugsfähig

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten, können die Kosten für die Unterkunft steuerlich absetzen. Maximal 1.000 Euro werden pro Monat anerkannt. Kosten für Einrichtungsgegenstände und einen angemieteten Pkw-Stellplatz können aber zusätzlich abgerechnet werden. Das ist gerade bei hohen Mieten von Vorteil, denn in vielen Städten wird die 1.000-Euro-Grenze bereits durch die Miete ausgeschöpft.

Das Finanzgericht Saarland entschied, dass die Ausgaben für Hausrat, Möbel und den separaten Stellplatz nicht zu den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten gehören und daher zusätzlich abgesetzt werden können (Az. 2 K 1251/17).

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Mehraufwendungen für die zweite Wohnung am Arbeitsplatz, also u. a. die Miete, Kosten für Einrichtungsgegenstände und für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz, geltend gemacht. Da die Miete bereits bei mehr als 1.000 Euro pro Monat lag, wirkten sich die Ausgaben für die Einrichtung und den Pkw-Stellplatz steuerlich nicht aus, denn das Finanzamt kappte die Ausgaben entsprechend. Das Gericht gab indes den Klägern Recht.

Dass notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich absetzbar sind, hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem früheren Urteil bestätigt (Az. VI R 18/17).