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16. November 2020 – Legal
Hausverkäufer hat auch bei nicht akuten Sanierungsbedarf Aufklärungspflicht über Bleirohre im Haus

Der Verkäufer eines Hauses muss darüber aufklären, dass im Haus Bleirohre vorhanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt. Bleirohre im Haus stellen einen Sachmangel dar. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 251/18).

Nach dem Kauf eines Mehrfamilienhauses stellte der Käufer fest, dass im Haus Bleirohre verbaut waren. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahr 1955 war dies üblich. Der Käufer ging dennoch von einer Mangelhaftigkeit aus und verlangte daher von der Verkäuferin den Ersatz der Kosten für den Austausch der Bleirohre in Höhe von fast 55.000 Euro.

Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Austauschkosten zusteht. Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei – unabhängig vom Baujahr – mit einem Sachmangel behaftet. Blei gehöre zu den Umweltgiften, die zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen können. Unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck weise ein mit Bleirohren versehenes Gebäude deshalb schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einhergehender Wertminderung sowie der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der Grenzwerte nicht die übliche Beschaffenheit auf. Es komme nicht darauf an, ob bereits die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten seien und sich die mit den Bleirohren verbundene Gefahr realisiert habe. Da seit Jahren die Grenzwerte zu Erhaltungsmaßnahmen kontinuierlich herabgesetzt werden, sei in Zukunft mit einem Verstoß gegen die Verordnung zu rechnen. Dies genüge für das Vorliegen eines Sachmangels.