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13. November 2020 – Tax
Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer KG gegen Wertausgleich – gemischte Schenkung an Mitgesellschafter?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich nicht zu einer gemischten Schenkung an Mitgesellschafter führt. Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern (Az. 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17).

Das Gericht hob die vom Finanzamt erlassenen Schenkungsteuerbescheide auf. Wenn ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teilnehme und er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen lasse, könne zwar dieser Verzicht eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung sein. Im Streitfall sei jedoch das Finanzamt von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter ausgegangen. Das Finanzamt habe einerseits nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben. Andererseits führe die Umbuchung als Kapitalrücklage nach dem Handelsgesetzbuch zu Eigenkapital der GmbH. Das Eigenkapital stehe allein der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könnten Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern. Infolgedessen liege jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es komme nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein könne.

Das Finanzamt hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az.: II B 54/20 und II B 55/20).