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13. November 2020 – Legal
Hausratversicherung: Unbefugtes Öffnen eines Autos per Funksignal mittels sog. Relay-Attack kein „Aufbrechen“

Das Amtsgericht München entschied, dass eine Hausratversicherung nicht für einen aus einem Auto entwendeten Koffer zahlen muss, wenn das Auto per Funksignal mittels einer sog. Relay-Attack unbefugt geöffnet wurde (Az. 274 C 7752/19).

Im vorliegenden Fall konnte der Pkw des Klägers mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden. Als der Kläger seinen Pkw für fünf Minuten verließ, wurden in dieser Zeit ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich keine Aufbruchspuren. Der Kläger vermutete, dass sein Pkw vom einem unbekannten Täter durch eine sog. Relay-Attack entriegelt wurde, indem das Keyless- Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er war der Ansicht, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen“ falle. Die beklagte Hausratversicherung ist dagegen der Auffassung, dass keine Einstandspflicht bestehe, da es vorliegend an einem „Aufbrechen“ fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen“.

Das AG München hat die Klage gegen die Hausratversicherung auf Zahlung von 3.314,72 Euro abgewiesen. Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal falle nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. Auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich sei, falle unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals.