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12. November 2020 – Tax
Höhe der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu Immobilie bei Vermietung und Verpachtung

Wenn ein Vermieter nur gelegentlich zu seinem Mietobjekt fährt, kann er die Fahrtkosten nach den Regeln für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter das Mietobjekt nur einmal im Monat aufsucht, um nach dem Rechten zu schauen. In diesem Fall können die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt bei der Steuer geltend gemacht werden.

Aber ein Vermieter kann auch ausnahmsweise – vergleichbar mit einem Arbeitnehmer – an seinem Mietobjekt eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn er seine Immobilie nicht nur gelegentlich aufsucht, sondern regelmäßig, um dort zum Beispiel anfallende Reparaturen oder Pflegemaßnahmen durchzuführen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 1 K 1209/18).

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Immobilien, die er vermietete. Er suchte die Objekte häufig auf, um dort in Eigenleistung diverse Arbeiten zu verrichten. Für die Fahrten rechnete er bei seiner Steuererklärung die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,42 Euro ab.

Das Finanzamt gewährte hingegen nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Das Finanzgericht hielt das für rechtmäßig. Der Kläger übe – ähnlich wie ein Arbeitnehmer – mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit dort aus. Die Fahrtkosten zwischen zwei Objekten sowie Beschaffungsfahrten seien hingegen mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Hinweis
Die Berechnung für die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten hängt vom Einzelfall ab. Zum Nachweis sollten Aufzeichnungen geführt und dokumentiert werden, wann welches Mietobjekt aufgesucht wurde, welche Beschaffungsfahrten erfolgten und ob man zwischen den Immobilien gependelt ist. Dies kann z. B. mit Hilfe eines Fahrtenbuches erfolgen.