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6. November 2020 – Tax
Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen (Az. 12 K 4223/10).

Im Streitfall waren die Kläger einer Planungs-GbR (P-GbR) beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag wurden die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks. Nach Erteilung der Baugenehmigung gründeten die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung. Nur vier Monate später übertrug die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde u. a. Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt wurde und sich aus den kalkulierten Baukosten ergab.

Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 28/15) entschied das Finanzgericht, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung gem. § 8 Abs. 1 GrEStG richte, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führe. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der W-GbR sei die P-GbR in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichkeiten anzusetzen.