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3. November 2020 – Legal
Dritter hat keine Berechtigung zur Anfechtung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes

Ein Dritter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes anzufechten. Ein solches Anfechtungsrecht kann aber dem Eigentümer des Denkmals zustehen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 L 136/19).

Der Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes war die Genehmigung zum Abriss erteilt worden. Zuvor hatte ein ortsansässiger Architekt versucht, das Grundstück zu erwerben, um das Gebäude zu erhalten. Der Architekt war mit dem Abriss nicht einverstanden und erhob daher gegen die Baugenehmigung Klage. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage als unzulässig ab, denn es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis des Architekten. Die Abrissgenehmigung betreffe den Kläger nicht in eigenen Rechtspositionen. Das Denkmalschutzrecht kenne keine Vorschrift, die dem engagierten Bürger ein eigenes einklagbares Recht einräumt, auch kein Recht, ein bestimmtes Denkmal zu erhalten. Das Gesetz schütze die Denkmäler im Interesse der Allgemeinheit, aber nicht im Interesse Einzelner.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein Anfechtungsrecht gegen denkmalrechtliche Entscheidungen für den Eigentümer eines Denkmals bejahe, ergebe sich daraus nicht, dass auch andere Personen berechtigt sein könnten, solche Entscheidungen anzufechten.