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2. November 2020 – Legal
WEG: Brandschutz als Instandhaltung des gesamten Gemeinschaftseigentums

Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz dar, was dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums dient. Die Kostenverteilung auf alle Eigentümer entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. So entschied das Landgericht Bremen (Az. 4 S 198/19).

In dem Verfahren waren Regelungen in der Teilungserklärung enthalten, die die Kosten der Eigentümer untereinander regeln. So war festgelegt, dass über Instandhaltungen nach dem Kopfprinzip abgestimmt wird. Für die einzelnen Gebäudeteile wurde bestimmt, dass bei Instandsetzungsmaßnahmen, die nur einen Gebäudeteil betreffen, auch nur diese Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen beschließen können und die Kosten zu tragen haben. Es wurde dann ein Beschluss gefasst, wonach für eine Sonderumlage i. H. v. 417.000 Euro verteilt nach Miteigentumsanteilen der Brandschutz wiederhergestellt werden sollte. Eine Eigentümerin wollte den anteiligen Betrag nicht zahlen, da sie der Auffassung war, die Maßnahme betreffe gerade den Gebäudeteil der Anlage, in dem ihre Wohnung nicht lag. Sie meinte daher, die Regelung aus der Teilungserklärung müsse Anwendung finden.

Das Gericht wies die Klage zurück. Die Kostenverteilung auf alle Eigentümer entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der entsprechende Beschluss über die Sonderumlage sei nicht zu beanstanden gewesen. In diesem Fall sei maßgeblich, dass bei einer so umfassenden Maßnahme wie dem Brandschutz die gesamte Wohnanlage betroffen sei. Nicht wichtig sei dabei, dass bei der Umsetzung ggf. ein Gebäudeteil mehr betroffen sei als der andere. Bei der Regelung in der Teilungserklärung handele es sich um eine Ausnahmeregelung zu den gesetzlichen Vorgaben, sodass im Zweifel diese nicht anzuwenden sei. Unstreitig komme der intakte Brandschutz allen Gebäudeteilen zu Gute, sodass hier von einer Instandhaltungsmaßnahme insgesamt auszugehen sei.