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14. Oktober 2020 – Legal
Änderungen eines Testaments ohne Unterschrift nicht wirksam

Änderungen eines Testaments können zwar grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 131/20).

Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Das Gericht gab dem Antragsgegner Recht und wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück. Ein formwirksames Testament könne auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Dies gelte umso mehr, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.