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13. Oktober 2020 – Legal
Pflichtteilsberechtigter hat gegen Erben Anspruch auf konkrete Auskunft zur Pflichtteilsberechnung

Erben müssen einem Pflichtteilsberechtigten im Erbfall konkrete Informationen zur Berechnung des Pflichtteils zur Verfügung stellen. Das Nachlassverzeichnis müsse z. B. die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalls aufführen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-7 W 32/20).

Ein Erblasser hatte eines seiner Kinder enterbt. Dieses machte nach dem Tod des Vaters gegen seine Geschwister Auskunftsansprüche zum Nachlassbestand geltend, um seine Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Die Erben erteilten dazu auch Auskunft. Unter „Passiva“ hatten sie aber nur „Hypotheken, Grundschulden und sonstige Verbindlichkeiten“ notiert und mitgeteilt, welches Grundstück zugunsten welcher Person in welcher Höhe mit einer Grundschuld belastet war. Der Pflichtteilsberechtigte verlangte aber weitere Auskunft und wollte wissen, für welche Verbindlichkeiten die Grundschulden bestellt worden waren.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die bisher erteilten Auskünfte zu den auf den Grundstücken lastenden Grundschulden genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Erben hätten mitteilen müssen, welche Verbindlichkeiten durch die einzelnen Grundschulden gesichert sind. Dies mithilfe der mit dem Verzeichnis vorgelegten Unterlagen selbst zu ermitteln und zuzuordnen, könne dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugemutet werden, denn er benötige die Angaben für die Berechnung seiner Ansprüche.