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1. Oktober 2020 – Legal
Wohnungskündigung auch bei Zahlungsrückstand von weniger als 2.000 Euro möglich

Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses nach Zahlungsrückständen des Mieters kommt es auf den Vertragsverstoß an sich an, nicht auf die Höhe der Rückstände. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 9 C 104/19).

Ein Mieter, der immer wieder verspätet seine Miete zahlte, musste auch gemahnt werden. Nachdem er für die Monate Februar und März 2019 gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten für Februar und März ausgeglichen, der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung des von ihm berechneten weiteren Mietrückstandes i. H. v. ca. 1.200 Euro.

Das AG Berlin-Mitte hielt die ordentliche Kündigung für rechtmäßig. Die fristlose Kündigung sei durch Zahlung des Mietrückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage aus der Welt geschafft worden. Dies gelte aber nicht für die hier ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung. Der Mieter habe zwar versucht, sich auf gewichtige Umstände für seinen konkreten Fall zu berufen. Es komme jedoch auf den Vertragsverstoß an sich an, nicht auf die Höhe der Rückstände. Andernfalls würde es zu dem Ergebnis kommen, dass allein wegen des Nicht-Erreichens eines bestimmten Geldbetrages eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei. Dies könne kein maßgebliches Argument sein. Im Einzelfall wäre zwar denkbar, sich auf die lange Dauer eines unbeanstandeten Mietverhältnisses zu berufen. Dies sei hier aber gerade für den vielfach gemahnten Mieter nicht möglich gewesen. Er habe die Wohnung räumen müssen.