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1. Oktober 2020 – Tax
Erbschaftsteuer: Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Vermietung von Wohnungen nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschreitet mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben (Az. 3 K 13/20).

Nach Auffassung des Gerichts stellen an Dritte vermietete Wohnungen und Garagen deshalb nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen komme es nicht an, sondern darauf, ob in der Sache eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.