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30. September 2020 – Tax
Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm stellt keinen Arbeitslohn dar

Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass es bei der Veräußerung zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 1774/17).

Der Kläger war als leitender Angestellte einer GmbH beschäftigt. Um die GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (Management Participation Program, MPP) aufgelegt. Damit sollten aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierfür ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, an der er unter 1 % beteiligt war. Im Zuge des Börsengangs veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der E (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien). Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung habe er keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führe. Der Kläger habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstelle.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis gehabt und daher zu Arbeitslohn geführt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren wären.