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28. September 2020 – Legal
Erhaltungsmaßnahmen an älteren, noch funktionstüchtigen Bauteilen sind keine umlagefähigen Modernisierungskosten

Wenn Vermieter noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen erneuern, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 81/19).

Eine Mieterin klagte gegen ihren Vermieter. Sie hatte für ihre Wohnung bisher gut 300 Euro Miete gezahlt, erhielt im Jahr 2016 zwei Mieterhöhungen, nachdem der Vermieter u. a. die ungefähr 60 Jahre alte Wohnungstür sowie weitere alte Haustüren, Treppenhausfenster und Briefkästen ausgetauscht hatte. Die Mieterhöhungen betrugen einmal ca. 190 Euro und einmal ca. 240 Euro.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zur Instandhaltung alle Arbeiten zählen, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem bewohnbarem Zustand bleibt. Der Vermieter sei dazu verpflichtet und müsse die Kosten selbst tragen. Anders sei dies bei der Modernisierung, die für eine echte Verbesserung der Wohnsituation sorge. Der Vermieter dürfe die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen. Hier sei die ungekürzte Umlage der Kosten auch dieser Bestandteile zu untersagen. Nach sechs Jahrzehnten sei die Lebensdauer der Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen. Das müsse berücksichtigt werden und führe dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden könne. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und die anschließende Mieterhöhung gebiete es, einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen.