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24. September 2020 – Tax
Keine Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage findet (Az. 3 K 1098/19).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 01.01.2020 auf 0 Euro wegen dessen Verfassungswidrigkeit zu Recht abgelehnt hat. In dem Musterverfahren wehrte sich ein Ehepaar (Kläger) gegen seinen Vorauszahlungsbescheid für 2020, denn es ist umstritten, ob der „Soli“ auch in 2020 unverändert wie bisher erhoben werden darf.

Nach Auffassung des FG Nürnberg findet der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach derzeitigem Stand auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Es handele sich um eine echte Steuer i. S. des § 3 AO, für die der Bund die Ertragshoheit und alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Zusammenfassend konnte das FG Nürnberg nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume ab 2020 verfassungswidrig ist.

Die Revision ist zugelassen – ein Aktenzeichen ist beim BFH derzeit nicht bekannt.

Hinweis
Der Solidaritätszuschlag soll lt. dem Solidarpakt II am 31.12.2019 enden. Das Gesetz ist am 13.12.2019 in Kraft getreten. Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab VZ 2021 nicht mehr zahlen.