Aktuelles

23. September 2020 – Tax
Beginn der Liquidation führt nicht zwingend zur gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Verbindlichkeit

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist (Az. 10 K 2222/19).

Im vorliegenden Fall betrieb die GmbH eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. In 2016 stellte die GmbH ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Jedoch bestand zum 31.12.2016 eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH diese Verbindlichkeit in 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Im Streitfall sei ein Verzicht durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen und eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Des Weiteren sei die Forderung auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet.