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21. September 2020 – Legal
Anspruch auf Reparaturen trotz unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Selbst wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, können Mieter verpflichtet sein, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Beim Auszug können sie nicht Dübellöcher und kräftige Latexfarbe an den Wänden hinterlassen. Das entschied das Landgericht Wuppertal (Az. 9 S 18/20).

Mieter waren ausgezogen, ohne die Wohnung zu renovieren, die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag war jedoch unwirksam. Nach der Rückgabe der Wohnung verlangten die Mieter Rückzahlung der Kaution, Erstattung von versehentlich zu viel gezahlten Mieten und die Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter rechnete jedoch die Beseitigung der Dübellöcher und das Überstreichen der kräftigen Latexfarbe an den Wänden dagegen.

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Die Mieter seien schadenersatzpflichtig. Dübellöcher seien bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verschließen, auch wenn diese während des Mietverhältnisses im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs angebracht wurden. Die Beseitigungspflicht bestehe nicht nur bei einem atypischen Nutzerverhalten. Auch durften die Mieter die Wohnung während der Mietzeit so dekorieren, wie es ihrem Geschmack entsprach. Allerdings seien sie verpflichtet, diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten.