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16. September 2020 – Tax
Keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare gebildet werden dürfen (Az. 10 K 2970/15).

Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für größere Bauvorhaben, die nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden sollten. Zum Leistungsumfang gehörten u. a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Die Klägerin bildete für einen Teil der vereinnahmten Honorare passive Rechnungsabgrenzungsposten. Hierzu trug sie vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Das FG Düsseldorf musste darüber entscheiden, ob Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine „bestimmte Zeit“ i. S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgeschlossen wurden. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Unter anderem seien im Streitfall die Verträge nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden und das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Außerdem sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden. Des Weiteren sei eine Schätzung der Vertragslaufzeit für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (BFH-Az.: IV R 22/20).