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15. September 2020 – Tax
Zeitarbeiter: Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat (Az. 1 K 382/16).

Streitig ist, ob der Kläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Fahrten mit dem Pkw zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeit nur mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Klage hatte vor dem FG Niedersachsen keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Fahrten des Klägers mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu seinem Einsatzort nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Kläger habe an seinem Einsatzort bei B seine erste Tätigkeitsstätte, denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Einsatz des Klägers nicht um einen Fall der Kettenabordnung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (BFH-Az.: VI R 32/20).