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15. September 2020 – Legal
Arbeiten in der Mietwohnung kann genehmigungspflichtig sein

Wenn eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wurde, ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht gestattet, außer wenn im Mietvertrag eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist oder der Vermieter der beruflichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder er sie erlauben muss.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Arbeiten in der Mietwohnung zulässig ist, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten, sich der Wohnungscharakter nicht ändert und keine baulichen Veränderungen erfolgen (Az. VIII ZR 165/08). Erlaubte Nutzungen seien beispielsweise schriftstellerische Tätigkeiten, Homeoffice im Angestelltenverhältnis oder die Unterrichtsvorbereitung von Lehrern.

In anderen Fällen entschied der BGH, dass eine Genehmigung des Vermieters notwendig ist. Das gilt z. B., wenn die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird (Az. VIII ZR 149/13) oder wenn der Mieter z. B. an drei Werktagen in der Woche für rund ein Dutzend Schüler Gitarrenunterricht erteilt und es zu Lärmstörungen kommt (Az. VIII ZR 213/12). Die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern als Tagesmutter kann als teilgewerbliche Nutzung untersagt werden (Az. V ZR 204/11).