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10. September 2020 – Tax
Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten Pfändungsschutzkonto freigeben

Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und dient nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts. Eine Kontopfändung ist insoweit nicht rechtens. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 V 1302/20).

Der Antragsteller hatte im März 2020 als selbständiger Unternehmer (Kurierdienstfahrer) bei der Bezirksregierung Köln eine Corona-Soforthilfe beantragt, die ihm mit Bescheid vom gleichen Tag als einmalige Pauschale gewährt und am 27. April 2020 auf sein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto bei der Sparkasse überwiesen wurde. Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz eine Kontenpfändung des Finanzamts dergestalt einzuschränken, dass ihm die eingegangene Soforthilfe ausgezahlt werden kann.

Das Gericht hat das Finanzamt verpflichtet, die am 27. April 2020 auf dem – mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juli 2015 gepfändeten – Pfändungsschutzkonto des Antragstellers bei der Sparkasse gutgeschriebene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro unverzüglich in voller Höhe freizugeben. Ansonsten würde die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juli 2015 ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller führen. Denn ohne die Freigabe zahle der Drittschuldner, die Sparkasse, dem Antragsteller den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aus. Da ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe deren Zweck nicht erfüllt werden könne, stelle sich die Freigabe der Corona-Soforthilfe als allein ermessensgerechte Entscheidung dar.