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8. September 2020 – Tax
Auflösung einer § 6b-EStG-Rücklage bei Verschmelzung von GmbH zwingend

Eine Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG ist noch in der Bilanz der übertragenden GmbH vorzunehmen, auch wenn diese in dem jeweiligen Jahr verschmolzen wurde. Eine Übertragung auf Wirtschaftsgüter der übernehmenden GmbH ist nicht möglich. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 39/18).

Die B-GmbH hatte aufgrund eines Immobilienverkaufs eine Rücklage gebildet. Vier Jahre nach der Bildung der Rücklage wurde die B-GmbH auf die A-GmbH mit siebenmonatiger Rückwirkung auf das Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres verschmolzen. Bei der übernehmenden A-GmbH hätte die Rücklage auf ein neu erworbenes Grundstück übertragen werden können. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde diese Übertragung jedoch beanstandet, die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und entsprechende Zinsen festgesetzt.

Der BFH hielt die Entscheidung der Finanzbehörde für rechtmäßig. Nach § 6b EStG könnten Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf andere Grundstücke oder Gebäude übertragen werden, wenn diese in dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft wurden. Wenn in diesem Zeitraum keine Wirtschaftsgüter angeschafft worden sein sollten, könne eine Rücklage für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gebildet werden. Diese könne bei Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter auf diese durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragen werden.

Wenn eine Übertragung der Rücklage auf Wirtschaftsgüter mangels Anschaffung nicht erfolgen könne, sei die Rücklage spätestens in dem vierten Wirtschaftsjahr nach der Veräußerung gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Auflösung hätte hier auch erfolgen müssen, da bei der B-GmbH keine Wirtschaftsgüter bis zum Ablauf der vier Jahre angeschafft wurden. Die Rücklage könne auch von der Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH nicht genutzt werden, da die Reinvestitionsfrist bereits am Verschmelzungsstichtag abgelaufen war. Der erst anschließende Übergang auf die Rechtsnachfolgerin sei für eine begünstigte Übertragung “zu spät” erfolgt, um diese noch berücksichtigen zu können.