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2. September 2020 – Tax
Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: eigener Hausstand im Wohnhaus der Eltern?

Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet, wenn eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Verbrauchsmitteln für die alltägliche Durchführung der gemeinsamen Haushaltsführung nicht umfasst. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 719/17).

Der Kläger erzielte im Streitzeitraum neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Abschluss eines Bachelor-Studiums in Deutschland war er beginnend ab September 2014 als Student an der Universität “ESCP Business School” in London in einem Master-Studiengang (Zweitstudium) eingeschrieben. Das Master-Studium beinhaltete in den ersten zwei Semestern die universitäre Ausbildung im EU-1-Land, der sich weitere zwei Semester zur Ausbildung am Campus im EU-2-Land anschlossen. Zwischenzeitliche Studienaufenthalte in anderen europäischen Städten gehörten ebenso zum Studienplan.

Mit seinen Eltern hatte der Kläger bereits mit Mietvertrag vom 28.12.2013 die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses vereinbart (insg. 31 qm, davon ein Zimmer als Badezimmer). Über den Umfang des hauswirtschaftlichen Lebens in dem Haus der Eltern des Klägers erläuterte dessen Vater, dass der Kläger alterstypisch einen starken Drang nach Unabhängigkeit gehabt habe und auf seine Anregung hin der Mietvertrag abgeschlossen worden sei, weil der Kläger einen fairen Beitrag zu den gemeinsamen Aufwendungen des Hauses habe leisten wollen. Gemeinsame Mahlzeiten oder sonstige Freizeitaktivitäten mit den Eltern habe der Kläger nach den Schilderungen nur gelegentlich unternommen, sich im Übrigen aber weitestgehend selbständig versorgt. Sofern der Kläger Gegenstände des alltäglichen Bedarfs oder Lebensmittel auch für die Eltern eingekauft habe, sei dies nicht gesondert abgerechnet worden.

Das Gericht entschied, dass es für den Abzug von Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Klägers außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte fehle. Außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte im EU-1-Land habe der Kläger keinen eigenen Hausstand unterhalten. Ein eigener Hausstand des Klägers habe insbesondere nicht durch das Zusammenwohnen mit seinen Eltern gegen Kostenbeteiligung bestanden. Hier fehle es an der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Eine Beteiligung lediglich durch anteilige Tragung von Wohnnebenkosten gemäß dem Mietvertrag vom 28.12.2013 führe nicht dazu, um aus dem zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehenden gemeinsamen Haushalt einen eigenen Haushalt des Klägers ableiten zu können. Hierdurch ergebe sich keine für eine doppelte Haushaltsführung notwendige Kostenübernahme für die gemeinschaftlichen Kosten eines Haushalts im Übrigen.