Aktuelles

1. September 2020 – Tax
Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskostenpauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Das entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 75/18).

Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für “sonstige Umzugskosten” geltend. Im Streitjahr waren das 715 Euro. Das Finanzamt wollte die Pauschale nicht anerkennen, da die Arbeitnehmerin zunächst in einer Sammelaufstellung Posten wie “Trinkgelder für Möbelpacker” oder “Meldegebühren für den Pkw” aufgelistet hatte und dabei auf eine deutlich niedrigere Summe als 715 Euro gekommen war.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Der Abzug der Umzugskostenpauschale war rechtmäßig. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle gerade auf Einzelnachweise verzichtet werden.