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28. August 2020 – Tax
Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar?

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen (Az. 9 K 78/19). Zuvor hatte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 33/11) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.

Die Klage beim FG Niedersachsen hatte keinen Erfolg. Die Klage war nur insoweit begründet, als das Finanzgericht noch die in einzelnen Monaten entstandenen Zuzahlungsüberhänge auf andere Monate des Streitjahres übertrug, in denen ein positiver zu versteuernder geldwerter Vorteil verblieben war. Für danach noch verbleibende Zuzahlungsüberhänge kam weder eine Berücksichtigung als negative Einnahmen noch eine Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht.

Im Übrigen erachtete der 9. Senat die Klage als unbegründet. Führe der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung durch, verbleibe es auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolge und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstünden. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. VI R 35/20).