Aktuelles

27. August 2020 – Legal
Vermieter darf vor Übergabe der Schlüssel durch Mieter keine Sanierungsarbeiten durchführen

Bevor ein Mieter nicht die Schlüssel zur Wohnung dem Vermieter übergeben hat, darf der Vermieter nicht mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Andernfalls kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes beantragen. So entschied das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 84/20).

Eine vermietete Dachgeschosswohnung sollte umfassend saniert werden. Anfang des Jahres 2020 hatten sich die Parteien über die Modalitäten dazu geeinigt. Die Mieterin sollte während der Arbeiten in eine Erdgeschosswohnung des Hauses ziehen. Sie räumte daher die Dachgeschosswohnung und verschloss sie. Am nächsten Tag sollten der Vermieterin bzw. deren Handwerkern die Wohnungsschlüssel übergeben werden. Dazu kam es aber nicht, da die Erdgeschosswohnung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Mieterin weigerte sich, dort einzuziehen. Die Vermieterin begann dennoch mit den Sanierungsarbeiten. Sie ließ einen Wanddurchbruch vornehmen, um den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Danach wurden Innenwände sowie die Decken der Wohnung entfernt. Die Mieterin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und der Einräumung des Besitzes zu. Die Vermieterin habe eine verbotene Eigenmacht begangen, als sie ohne den Willen der Mieterin die Wohnung teilweise zerstört hat. Nachdem die Mieterin nicht zum Termin zur Schlüsselübergabe erschienen ist, habe die Vermieterin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Mieterin weiterhin mit den Arbeiten einverstanden sei. Insbesondere habe sie nicht annehmen dürfen, dass sie sich trotz der von der Mieterin verschlossen zurückgelassenen Wohnungstür durch den Abbruch der Außenwände Zugang zur Wohnung verschaffen hätte dürfen. Die Vermieterin hätte einen etwaigen Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten zunächst gerichtlich durchsetzen müssen. Sie habe nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen.