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25. August 2020 – Legal
Trotz Unleserlichkeit kann Unterschrift unter notariellem Testament gültig sein

Ein Testament kann handschriftlich oder bei einem Notar aufgesetzt werden. Auch das notarielle Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizieren. Selbst wenn die Unterschrift aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht, kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 102/20).

Eheleute hatten sich in einem notariell beurkundeten Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Erben des Letztversterbenden hatten sie die Geschwister des Ehemannes eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung sollte für den Überlebenden frei änderbar sein. Die Ehefrau machte davon nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und setzte ihren Großcousin zu ihrem Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Geschwister des Ehemannes aber einen Erbschein, da die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden sei.

Das Gericht erkannte jedoch die Unterschrift an. Mit einer Unterschrift werde dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen. Ihre Identifizierbarkeit sei hingegen nicht Sinn der Unterschrift. Zwar genüge eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht, da sich der Unterzeichnung nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen lasse, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens einstehen will.

Im vorliegenden Fall habe die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben, was in der Urkunde in dem „K“ und der anschließenden geschlängelten Linie seinen Niederschlag gefunden habe. Damit liege die Annahme nahe, dass die Erblasserin eine volle Niederschrift ihres Familiennamens beabsichtigte, was ihr aber vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung nach der glaubhaften Darstellung des Notars nicht vollständig gelang. Die Voraussetzungen einer Schreibunfähigkeit hätten damit noch nicht vorgelegen.