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25. August 2020 – Tax
Kran verhindert die Steuerbefreiung der Vermietungseinkünfte von der Gewerbesteuer

Bei einem gewerblichen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG unterliegen deren Erträge auch der Gewerbesteuer. Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Unternehmen nur Grundbesitz vermietetet/verpachtet. In diesen Fällen kann der gesamte Ertrag aus der Vermietung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer auf Antrag gekürzt werden.

Neben der Grundstücksvermietung dürfen aber nur eigenes Kapitalvermögen verwaltet oder bestimmte Wohnungsbaumaßnahmen vorgenommen werden. Die Befreiung entfällt insgesamt, wenn neben Grundbesitz auch Zubehör oder Betriebsvorrichtungen i. S. des Bewertungsgesetzes mit vermietet werden, Wird also eine Lagerhalle vermietet, in der ein Kran fest installiert ist, dann entfällt die Befreiung insgesamt, wenn dieser Kran mit vermietet wird. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn ein Autokran auf dem Hof zum Be- und Entladen von Lkw oder eine Waage im Mietvertrag mit enthalten ist. Unter die Betriebsvorrichtungen fallen alle Einrichtungen in einem Gebäude oder Grundstück, die nicht der allgemeinen Grundstücksnutzung dienen, sondern einem Gewerbebetrieb des Mieters. So sind z. B. auch ein Tank, Rohrleitungen, Zapfsäulen und befestigte Zufahrtsstraßen bei einer vermieteten Tankstelle Betriebsvorrichtungen. Dagegen ist ein Kran auf einem Gebäudedach, der eine Bühne zum Fensterputzen für die darunterliegenden Büroetagen hält, keine Betriebsvorrichtung.

Die Kürzung kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass die Betriebsvorrichtung kostenlos dem Mieter überlassen wird, denn auf das spezielle Entgelt kommt es nicht an, auch eine Leihe ist schädlich. Will man die Kürzung wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für die Steuerbelastung erhalten, bleiben nur zwei Wege dafür: Die Betriebsvorrichtungen werden sämtlich in eine andere Gesellschaft eingebracht und von ihr getrennt vermietet oder die Betriebsvorrichtungen werden an den Mieter veräußert.

Für diese Befreiungsvorschrift gibt es nach Gesetzestext und Rechtsprechung keine Geringfügigkeitsgrenze: 100 Euro Ertrag aus der Vermietung eines 30 Jahre alten Krans machen die Befreiung für 500.000 Euro Ertrag aus der Vermietung einer Lagerhalle zunichte! Oder auch: Die Vermietung einer Betriebsvorrichtung am 1. Januar verhindert die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr.