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24. August 2020 – Tax
Kosten für Anmietung von Messestellplätzen – Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Flächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 9 K 1816/18).

Die Klägerin, eine GmbH, stellte Produkte her und vertrieb sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die angemieteten Messestellplätze würden nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufweisen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertreibe, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend gewesen seien. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III B 83/20 anhängig).