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21. August 2020 – Tax
Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann laut Bundesfinanzhof ein Jahr (Az. VI R 41/17).

Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungsfinanzamt bei einer Steuerpflichtigen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Mit dem darauf folgendem Nachforderungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da er verfristet sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen der schuldhaften Fehladressierung des Einspruchsschreibens nicht gewährt werden. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Und auch der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die vor der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des entsprechenden Paragrafen der Abgabenordnung ergangen ist, müsse keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung enthalten. Nach Änderung zum 01.08.2013 sei der Hinweis hingegen nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten müssen.