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20. August 2020 – Tax
Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht – Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das Finanzgericht auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 33/19).

Streitig war, wie für Zwecke der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen ist.

Der BFH gab den Klägern Recht. Das Finanzgericht habe ohne Rechtsfehler die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht. Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssten die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei sei “Ort” nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde; er könne – je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes- das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen.

Es sei unschädlich, dass das Finanzgericht nur auf statistische Zahlen zur sog. Bettenauslastung zurückgreifen konnte. Statistische Erhebungen zur Bettenauslastung ließen unter Umständen Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen. Das sei hier der Fall gewesen.