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19. August 2020 – Tax
Welche Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung?

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks Vergleichswert für dieses Grundstück im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein kann (Az. 11 K 3447/19).

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb für 920.000 Euro ein bebautes Grundstück. Diesen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt. Das beklagte Finanzamt setzte zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert i. H. v. 920.000 Euro für das von der Tochter erworbene Grundstück fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis i. H. v. 920.000 Euro zugrunde. Der Kläger begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt zu Recht das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die einschlägige Vorschrift (§ 183 BewG) dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei nicht ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 14/20 anhängig.