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17. August 2020 – Tax
Behindertenpauschbetrag oder Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Pflegebedürftigen steht ein Behindertenpauschbetrag zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die keinen Schwerbehindertenausweis haben, können den Behindertenpauschbetrag trotzdem in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Für diese Pflegegrade gilt der höchste Abzugsbetrag von derzeit 3.700 Euro. Die Behindertenpauschbeträge werden ab dem Jahr 2021 verdoppelt. Der neue Abzugsbetrag von 7.400 Euro steht dann voraussichtlich auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu.

Um vom Pauschbetrag zu profitieren, müssen Pflegebedürftige den Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegrade 4 oder 5 beim Finanzamt mit der Steuererklärung einreichen.

Wenn die Kosten für die Pflege höher sind als der Pauschbetrag, können diese einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Betroffene sollten daher alle Rechnungen sammeln.