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13. August 2020 – Tax
Pflichtteilanspruch nach dem Tod des Pflichtteilverpflichteten – Keine Nachlassverbindlichkeit

Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. Die Fiktion reicht aber nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 17/16).

Der Kläger war der Alleinerbe seiner Stiefmutter, die 2014 verstarb. Sein leiblicher Vater war 2003 verstorben. Vater und Stiefmutter hatten sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Kläger sollte den zuletzt Überlebenden beerben. Der Kläger hatte 2003 auf die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs verzichtet. In der Steuererklärung für die Erbschaft seiner Stiefmutter im Jahr 2014 setzte der Kläger jedoch den Pflichtteilanspruch aus der Erbschaft seines Vaters als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt erkannte den Pflichtteilanspruch jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit an.

Der BFH hielt die Auffassung des Finanzamts für rechtmäßig. Als Nachlassverbindlichkeit könne u. a. auch eine Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen geltend gemacht werden. Der Pflichtteilberechtigte sei im Gegenzug verpflichtet, den Pflichtteilanspruch als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, wenn er gegenüber den anderen Erben eingefordert werde. Das bloße Bestehen eines nicht geltend gemachten Pflichtteilanspruchs führe noch zu keiner Steuerpflicht und könne von den anderen Erben in diesem Fall auch nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden.

Wenn der Erbe, welcher zur Auszahlung des potentiellen Pflichtteilanspruchs verpflichtet wäre, versterbe, gehe der zivilrechtliche Anspruch gegen ihn auf dessen Erben über. Dies gelte auch, wenn der Erbe zugleich der Pflichtteilberechtigte sei und er die Forderung gegen sich selbst geltend machen müsse. Wenn der Pflichtteilanspruch jedoch zivilrechtlich verjährt sei, sei ein Abzug nicht mehr möglich. Der Pflichtteilanspruch könne in diesem Fall zwar grundsätzlich noch geltend gemacht werden, allerdings sei der Schuldner dazu berechtigt, die Leistung aufgrund der eingetretenen Verjährung zu verweigern. Werde der Pflichtteilanspruch jedoch in einer Hand vereinigt, bestehe dieser zwar zivilrechtlich fort und könne grundsätzlich auch geltend gemacht werden, ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit sei jedoch nicht möglich.