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12. August 2020 – Tax
Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Sachbezug vorliegt, wenn Arbeitnehmern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (Az. 2 K 768/16).

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beschäftigte bis zu 21 Mitarbeiter. Unter anderem übergab sie an ihre Arbeitnehmer sog. R.-Restaurantschecks. Die Restaurantschecks wurden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und nach § 37b EStG pauschal versteuert. Die Klägerin verwies auf die Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. Darin gehe die OFD in ihrer Anweisung zum Thema „Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitergeberleistung” von einer zulässigen Steuervergünstigung aus.

Die Klage hatte vor dem FG Sachsen-Anhalt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts dient die Ausgabe der Restaurantschecks der Verpflegung der Arbeitnehmer. D. h., sie sei mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.